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   OVG Hamburg, 19.04.2001 - 2 Bf 14/97   

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https://dejure.org/2001,54265
OVG Hamburg, 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 (https://dejure.org/2001,54265)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 (https://dejure.org/2001,54265)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. April 2001 - 2 Bf 14/97 (https://dejure.org/2001,54265)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Hamburg, 30.04.2008 - 2 Bf 133/03

    Zur Fortgeltung planungsrechtlicher Bestimmungen der Reichsgaragenordnung - Zur

    Denn zum einen reicht es zur Verwirklichung des Merkmals "bauen" aus, dass der Untergrund für die Stellplatzanlage mit Rasengittersteinen befestigt werden soll; zum anderen ist die Frage, wo und in welchem Umfang Personenkraftwagen abgestellt werden können, von erheblicher städtebaulicher Bedeutung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2001, 2 Bf 14/97).

    Dementsprechend ist das Berufungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne weitere Differenzierungen davon ausgegangen, dass die planungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung als Teil der übergeleiteten Baustufenpläne weiter gelten (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 12.6.2003, NordÖR 2004, 113; Urt. v. 19.4.2001, 2 Bf 14/97; ebenso Alexejew/Niere, HBauO, 19. Aufl. 2007, S. 10 Anm. 4.5 und S. 389 in der Fußnote).

  • VG Düsseldorf, 07.06.2023 - 4 K 2150/21

    Fluchtlinienplan, Fluchtliniengesetz, Vorgarten, Baufluchtlinie,

    Die Bauweise mit Rasengittersteinen ändert nichts daran, dass - im Vergleich zum Naturzustand - eine letztlich befestigte Fläche geschaffen werden soll, die auf das dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen abzielt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 2 Bf 14/97 -, juris).

    OVG, Urteil vom 26. April 2017 - 1 KO 347/14 -, juris Rn. 47 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. April 2005 - 4 K 51/03 -, juris Rn. 34; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 119. AL, § 2 Rn. 28; vgl. auch OVG Hamburg, Urteile vom 15. Juni 2000 - 2 Bf 15/97 -, juris Rn. 31 ff. und vom 19. April 2001 - 2 Bf 14/97 -, Rn. 31 ff., wonach Stellplätzen bodenrechtliche Relevanz zukommt, Garagenzufahrten hingegen nicht, schließt sich der Einzelrichter an, zumal Garagenzufahrten selbst bei einer Nutzung zu Abstellzwecken aufgrund der damit verbundenen Nutzungseinschränkung des dann "gefangenen" Garagenstellplatzes typischerweise nur in einem wesentlich geringeren Umfang für den ruhenden Verkehr nutzbar sind als ein zum regelmäßigen und dauerhaften Parken bestimmter selbstständiger Stellplatz.

    vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 2 Bf 14/97 -, juris Rn. 33.

  • VG Sigmaringen, 02.02.2011 - 6 K 1744/10

    Unbefestigte Abstellfläche für PKW; Bauverbot nach Württ.BauO

    Selbst wenn man die Regelung in § 12 Abs. 1 RGaO zu Einstellplätzen ohne Schutzdach als "unbebauten Flächen" womöglich nur auf Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung beziehen wollte, die die rechnerische Komponente der Ausnutzung von Flächen betreffen (so - entgegen der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), zeigt sich darin indiziell vor dem Hintergrund der übrigen dargestellten Regelungen der RGaO zumindest eine planerische Bewertung der städtebaulichen Qualität von offenen Einstellplätzen ("unbebaute ... Flächen", § 1 Abs. 1 RGaO) nach damaligem Verständnis.

    Der unbefestigten Abstellfläche fehlt es, ebenso wie (sogar) gepflasterten Zufahrten durch den Bauverbotsstreifen hin zu Garagen oder Stellplätzen im Baufenster oder befestigten Zuwegungen zu Hauseingängen (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 15.06.2000 - 2 Bf 15/97 -, BauR 2000, 1842; Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), an bodenrechtlicher Relevanz (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O., wo ein nicht unter § 29 BauGB fallender unbefestigter Stellplatz ohne eine Entscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für zulässig erachtet wird).

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